Nachdem die Polizei den Beschwerdeführer in räumlicher und zeitlicher Nähe zum Tatvorgehen hatte anhalten und in seinen Effekten Deliktsgut hatte feststellen können (vgl. Ermittlungsbericht und Wahrnehmungsbericht vom 31. August 2025 sowie das Effektenverzeichnis des Beschwerdeführers) und unter Berücksichtigung der nicht von vornherein unglaubhaften Aussagen des Opfers, hätte die Polizei spätestens nach Durchführung der Einvernahme des Opfers (Ende der Einvernahme gemäss Protokoll um 05:00 Uhr) von einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auf qualifizierten Raub ausgehen müssen. Nach Art.