Diesbezüglich bedürfen die Aussagen des Opfers, welches unmittelbar vor der Einvernahme des Beschwerdeführers polizeilich einvernommen wurde, einer genaueren Betrachtung. Das Opfer sagte dabei zur Frage nach der Bewaffnung des einen Täters Folgendes aus (Einvernahme Opfer vom 31. August 2025 Z. 136-139): Er hatte einen Pfefferspray, welchen er auch einsetzte. Er hatte ein Messer, eine Art Dolch, seitlich am Hosenbein. Entweder eingesteckt oder am Gurt montiert. Es war ein längeres Messer. Der Griff war aus Metall, er hatte eine Art geringeltes Muster darum. Es sah aus wie ein Griff von einem Engerling von der Struktur her.