6 5. 5.1 Nach den dargelegten Grundsätzen ist für die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2025, 07:35 Uhr, entscheidend, ob die Polizei zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Einvernahme zu Recht noch keine Meldung an die Staatsanwaltschaft getätigt hat. Diesbezüglich bedürfen die Aussagen des Opfers, welches unmittelbar vor der Einvernahme des Beschwerdeführers polizeilich einvernommen wurde, einer genaueren Betrachtung.