1.1 der Weisung «Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei» der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 30. August 2010 sieht vor, dass jeder hinreichende Verdacht auf qualifizierten Raub unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu melden ist. 4.3 Die Verteidigung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht oder sie wegen ihres geistigen Zustandes ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 Bst. b und c StPO).