Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO hat die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten zu informieren, wobei die Staatsanwaltschaften über diese Informationspflicht nähere Weisungen erlassen können. Ziff. 1.1 der Weisung «Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei» der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 30. August 2010 sieht vor, dass jeder hinreichende Verdacht auf qualifizierten Raub unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu melden ist.