Ob rechtzeitig eröffnet wurde, beurteilt sich nach der Frage, ab wann ein genügender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung vorliegt und ob sich aus diesem Tatverdacht ein Grund für eine notwendige Verteidigung ergibt, was anhand objektiver Massstäbe zu entscheiden ist. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und demnach auch die notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen diejenigen Beweiserhebungen, welche nach dem Zeitpunkt erhoben wurden, zu welchem nach objektiver Betrachtungsweise die Untersuchung bereits hätte eröffnet werden müssen, der Beweisverwertungseinschränkung von Art.