Man muss sich also fragen, ob die Polizei nicht früher hätte informieren und/oder ob die Staatsanwaltschaft nicht früher hätte die Untersuchung eröffnen bzw. das Verfahren an sich ziehen müssen, bspw. wenn sich bereits aufgrund der Anzeige ein genügender Tatverdacht auf ein entsprechend schweres Delikt ergibt. Ob rechtzeitig eröffnet wurde, beurteilt sich nach der Frage, ab wann ein genügender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung vorliegt und ob sich aus diesem Tatverdacht ein Grund für eine notwendige Verteidigung ergibt, was anhand objektiver Massstäbe zu entscheiden ist.