307 Abs. 1 und 3 StPO informiert und ob andererseits die Staatsanwaltschaft rechtzeitig gem. Art. 309 Abs. 1 StPO die Untersuchung eröffnet hat. Man muss sich also fragen, ob die Polizei nicht früher hätte informieren und/oder ob die Staatsanwaltschaft nicht früher hätte die Untersuchung eröffnen bzw. das Verfahren an sich ziehen müssen, bspw. wenn sich bereits aufgrund der Anzeige ein genügender Tatverdacht auf ein entsprechend schweres Delikt ergibt.