131 StPO). In solchen Fällen fragt sich, ob die Staatsanwaltschaft rechtzeitig das Untersuchungsverfahren eröffnet und damit auch eine notwendige Verteidigung sichergestellt hat. Erfolgt die Eröffnung der Untersuchung erst nach der ersten polizeilichen Einvernahme, so stellt sich einerseits die Frage, ob die Polizei rechtzeitig, d. h. früh genug, die Staatsanwaltschaft i. S. v. Art. 307 Abs. 1 und 3 StPO informiert und ob andererseits die Staatsanwaltschaft rechtzeitig gem. Art. 309 Abs. 1 StPO die Untersuchung eröffnet hat.