Das Opfer habe in seiner Einvernahme von «einer Art Dolch» gesprochen, womit bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass ein qualifizierter Raub in Frage komme und die Polizei die Staatsanwaltschaft hätte avisieren müssen. Wenn die Untersuchung zu spät eröffnet und demnach auch die notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt werde, unterlägen diejenigen Beweiserhebungen, welche nach dem Zeitpunkt erhoben worden seien, zu welchem nach objektiver Betrachtungsweise die Untersuchung bereits hätte eröffnet werden müssen, der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO.