4 ser Einvernahme aus mehreren Gründen erkennbar gewesen sei. Zunächst ergebe sich aus den Aussagen des Opfers sowie der dem Beschwerdeführer zu Beginn der fraglichen Einvernahme vorgehaltenen Delikte, dass genügend Hinweise für die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen qualifizierten Raubes bestanden hätten. Das Opfer habe in seiner Einvernahme von «einer Art Dolch» gesprochen, womit bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass ein qualifizierter Raub in Frage komme und die Polizei die Staatsanwaltschaft hätte avisieren müssen.