Der Beschwerdeführer habe zu Beginn der fraglichen Einvernahme die Frage bejaht, ob er im Stande sei, dieser zu folgen. 3.3 Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Unverwertbarkeit seiner Einvernahme vom 31. August 2025, 07:35 Uhr, zusammengefasst damit, dass für die Polizei die Notwendigkeit der Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO bereits vor die-