c StPO geboten gewesen sei. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich derzeit im Psychiatriezentrum Münsingen (nachfolgend: PZM) befinde, um ein psychiatrisches Gutachten zu machen. Zum Zeitpunkt der Anhaltung habe aber keine Ausschreibung des PZM vorgelegen. Mangels anderer Hinweise habe die Polizei zum fraglichen Zeitpunkt davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer sich auf Freigang befunden und sich freiwillig im PZM aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn der fraglichen Einvernahme die Frage bejaht, ob er im Stande sei, dieser zu folgen.