2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu werten sei. Daher sei vielmehr von einem einfachen Raub auszugehen gewesen, womit kein für die Polizei meldepflichtiger Fall nach Art. 307 Abs. 1 StPO bzw. Ziff. 1.1 der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft «Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei» vorgelegen habe. Des Weiteren sei nicht anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines geistigen Zustands seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend habe wahren können und daher ein notwendige Verteidigung nach Art. 130 Bst. c StPO geboten gewesen sei.