Zunächst weist sie darauf hin, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren primär der Klärung eines hinreichenden Tatverdachts diene und dabei grundsätzlich kein Verteidiger bestellt werden müsse. Darüber hinaus führe die Aussage des Opfers vom 31. August 2025 um 03:20 Uhr, wonach eine Person ein längeres Messer, eine Art Dolch, seitlich am Hosenbein gehabt habe, dieses während des Raubes aber nie hervorgenommen habe, deshalb nicht zu einem qualifizierten Raub, da ein Messer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre nicht als gefährliche Waffe i.S.v. Art. 140 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;