130 StPO zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 31. August 2025 um 07:35 Uhr nicht gegeben waren. Zunächst weist sie darauf hin, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren primär der Klärung eines hinreichenden Tatverdachts diene und dabei grundsätzlich kein Verteidiger bestellt werden müsse.