Anschliessend wurde der Staatsanwaltschaft Meldung erstattet, worauf diese eine Untersuchung i.S.v. Art. 309 StPO eröffnete. Gleichentags um 15:35 Uhr wurde der Beschwerdeführer erneut, diesmal von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert und in der Gegenwart seiner inzwischen eingesetzten amtlichen Verteidigung, einvernommen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 31. August 2025 um 07:35 Uhr nicht gegeben waren.