382 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, insbesondere E. 2.9, wonach die betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 217 vom 5. Oktober 2023 E. 2.2, BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 3.3 und BK 21 532 vom 27. März 2023 E. 2.1). Anders als bei der Beschwerdelegitimation im Rahmen abgewiesener Beweisanträge (Art. 394 Bst. b StPO) bedarf es hier nicht des Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur.