a StPO gegen die angefochtene Verfügung die Beschwerde zulässig. 2.2 Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Antrag, das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2025, 07:35 Uhr, sowie sämtliche weiteren Aufzeichnungen jeglicher Art dieser Beweiserhebung seien wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen, abgelehnt hat, ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO;