2 auf die Entfernung desselben aus den Verfahrensakten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erblickt in dieser Konstellation keinen Anwendungsfall von Art. 394 Bst. b StPO, da die auf die Entfernung von Akten gerichtete Beschwerde nicht die Frage beschlägt, ob ein bestimmtes Beweismittel erhoben werden soll, sondern inwiefern vorliegend die Beweiserhebung rechtmässig durchgeführt worden ist (BGE 143 IV 475 E. 2.4). Nach dem Grundsatz der Universalität der Beschwerde ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO gegen die angefochtene Verfügung