BSG 162.11]). Die Beschwerde ist nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Betreff der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2025 von «Beweisanträge (Ablehnung)» schreibt, ist in materieller Hinsicht der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. September 2025 nicht als Beweisantrag zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer geht von der Unverwertbarkeit eines bereits erhobenen Beweises aus und beantragt gestützt dar-