separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen). 1.2 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren, gab Kenntnis vom Eingang der Verfahrensakten O 25 10540 und der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten 2+3 Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Folge verzichteten sowohl die Generalstaatsanwaltschaft wie auch die Beschuldigten 2+3 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde, worauf die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 den Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtete.