Im Rahmen dieses Verfahrens stellte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin F.________, am 5. September 2025 den Antrag, das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2025, 07:35 Uhr, sowie sämtliche weiteren Aufzeichnungen jeglicher Art dieser Beweiserhebung seien vollständig aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. September 2025 ab.