Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 473 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte 1 A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 2 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 3 E.________ a.v.d. Rechtsanwältin F.________ Beschuldigter 4/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen Raubes Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 18. September 2025 (O 25 10540) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), C.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 3), E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Raubes (O 25 10540). Im Rahmen dieses Verfahrens stellte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin F.________, am 5. September 2025 den Antrag, das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2025, 07:35 Uhr, sowie sämtliche weiteren Aufzeichnungen jeglicher Art dieser Beweiserhebung seien vollständig aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. September 2025 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) und beantragte, die Verfügung vom 18. September 2025 sei aufzuheben und das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2025, 07:35 Uhr, sowie sämtliche weiteren Aufzeichnungen jeglicher Art dieser Beweiserhebung und Bezugnahmen darauf seien vollständig aus den Ver- fahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen). 1.2 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer ein Beschwerdeverfahren, gab Kenntnis vom Eingang der Ver- fahrensakten O 25 10540 und der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschul- digten 2+3 Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Folge verzichteten sowohl die Generalstaatsanwaltschaft wie auch die Beschuldigten 2+3 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde, worauf die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 den Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtete. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Betreff der angefochtenen Ver- fügung vom 18. September 2025 von «Beweisanträge (Ablehnung)» schreibt, ist in materieller Hinsicht der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. September 2025 nicht als Beweisantrag zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer geht von der Un- verwertbarkeit eines bereits erhobenen Beweises aus und beantragt gestützt dar- 2 auf die Entfernung desselben aus den Verfahrensakten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erblickt in dieser Konstellation keinen Anwendungsfall von Art. 394 Bst. b StPO, da die auf die Entfernung von Akten gerichtete Beschwerde nicht die Frage beschlägt, ob ein bestimmtes Beweismittel erhoben werden soll, sondern inwiefern vorliegend die Beweiserhebung rechtmässig durchgeführt wor- den ist (BGE 143 IV 475 E. 2.4). Nach dem Grundsatz der Universalität der Be- schwerde ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO gegen die angefochtene Ver- fügung die Beschwerde zulässig. 2.2 Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Antrag, das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2025, 07:35 Uhr, sowie sämtliche weiteren Aufzeichnungen jeglicher Art dieser Bewei- serhebung seien wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen, abgelehnt hat, ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, insbesondere E. 2.9, wonach die betroffene Person ein rechtlich ge- schütztes Interesse daran hat, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 217 vom 5. Oktober 2023 E. 2.2, BK 22 197 vom 5. Septem- ber 2022 E. 3.3 und BK 21 532 vom 27. März 2023 E. 2.1). Anders als bei der Be- schwerdelegitimation im Rahmen abgewiesener Beweisanträge (Art. 394 Bst. b StPO) bedarf es hier nicht des Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur. 2.3 Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und der definitive Entscheid hierü- ber ist zwar grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7). Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rück- gabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (z.B. Art. 248 Abs. 3, Art. 269ter Abs. 3, Art. 271 Abs. 1 und 3, Art. 277 oder Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (Urteil des Bun- desgerichts 7B_120/2025 vom 19. Mai 2025 E. 1.3.3 mit Verweis auf BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 289 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.4; 7B_1/2023 vom 18. Juli 2023 E. 1.1). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfah- ren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrens- rechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet, wobei je nach den Umständen des Einzelfalls (u.a. in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO) eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein kann und die Beurteilung dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten ist, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten ver- fügt und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen kann (BGE 143 IV 475 E. 2.7). 3 2.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft (O 25 10540) lässt sich zum Sach- verhalt Folgendes entnehmen: G.________ (nachfolgend: Opfer) meldete sich am 31. August 2025 um 00:58 Uhr telefonisch bei der Polizei und gab an, an seinem Domizil (H.________ (Adresse)) ausgeraubt worden zu sein. Bei der umgehenden polizeilichen Nachsuche konnte der Beschwerdeführer um 01:05 Uhr angehalten und vorläufig festgenommen werden. Um 03:20 Uhr wurde zunächst das Opfer po- lizeilich einvernommen, um 07:35 Uhr sodann der Beschwerdeführer. Anschlies- send wurde der Staatsanwaltschaft Meldung erstattet, worauf diese eine Untersu- chung i.S.v. Art. 309 StPO eröffnete. Gleichentags um 15:35 Uhr wurde der Be- schwerdeführer erneut, diesmal von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert und in der Gegenwart seiner inzwischen eingesetzten amtlichen Verteidigung, ein- vernommen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 31. August 2025 um 07:35 Uhr nicht gegeben waren. Zunächst weist sie darauf hin, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren primär der Klärung eines hinreichenden Tatverdachts diene und dabei grundsätzlich kein Verteidiger bestellt werden müs- se. Darüber hinaus führe die Aussage des Opfers vom 31. August 2025 um 03:20 Uhr, wonach eine Person ein längeres Messer, eine Art Dolch, seitlich am Hosen- bein gehabt habe, dieses während des Raubes aber nie hervorgenommen habe, deshalb nicht zu einem qualifizierten Raub, da ein Messer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre nicht als gefährliche Waffe i.S.v. Art. 140 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu werten sei. Daher sei vielmehr von einem einfachen Raub auszugehen gewesen, womit kein für die Polizei meldepflichtiger Fall nach Art. 307 Abs. 1 StPO bzw. Ziff. 1.1 der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft «Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei» vorgelegen habe. Des Weiteren sei nicht anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer auf- grund seines geistigen Zustands seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend ha- be wahren können und daher ein notwendige Verteidigung nach Art. 130 Bst. c StPO geboten gewesen sei. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich derzeit im Psychiatriezentrum Münsingen (nachfolgend: PZM) befinde, um ein psychiatrisches Gutachten zu machen. Zum Zeitpunkt der Anhaltung habe aber keine Ausschreibung des PZM vorgelegen. Mangels anderer Hinweise habe die Polizei zum fraglichen Zeitpunkt davon ausgehen können, dass der Beschwerde- führer sich auf Freigang befunden und sich freiwillig im PZM aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn der fraglichen Einvernahme die Frage bejaht, ob er im Stande sei, dieser zu folgen. 3.3 Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Unverwertbarkeit seiner Einvernahme vom 31. August 2025, 07:35 Uhr, zusammengefasst damit, dass für die Polizei die Notwendigkeit der Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO bereits vor die- 4 ser Einvernahme aus mehreren Gründen erkennbar gewesen sei. Zunächst ergebe sich aus den Aussagen des Opfers sowie der dem Beschwerdeführer zu Beginn der fraglichen Einvernahme vorgehaltenen Delikte, dass genügend Hinweise für die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen qualifizierten Raubes bestanden hätten. Das Opfer habe in seiner Einvernahme von «einer Art Dolch» gesprochen, womit bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass ein qualifizierter Raub in Frage komme und die Polizei die Staatsanwaltschaft hätte avisieren müssen. Wenn die Untersuchung zu spät eröffnet und demnach auch die notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt werde, unterlägen diejenigen Beweiserhebungen, welche nach dem Zeitpunkt erhoben worden seien, zu welchem nach objektiver Betrachtungs- weise die Untersuchung bereits hätte eröffnet werden müssen, der Beweisverwer- tungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO. Da der Beschwerdeführer nicht auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet habe, sei die Einvernahme vom 31. August 2025, um 07:35 Uhr, unverwertbar. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund seines geistigen Zustandes nicht in der Lage gewesen, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren, und deshalb auch aufgrund von Art. 130 Bst. c StPO eine Verteidigung notwendig gewesen. Auch das sei für die Polizei vor seiner ersten Einvernahme klar erkennbar gewe- sen, da er bei der Anhaltung spontan ausgesagt habe, vom PZM abgängig und ausgeschrieben zu sein. Weiter sei er verbeiständet, was auch bereits vor der ers- ten Einvernahme klar erkennbar gewesen sei. 4. 4.1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens er- füllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt wor- den ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Die Fra- ge der Erkennbarkeit orientiert sich dabei an objektiven Massstäben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 438). An die Erkennbarkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 131 StPO); es genügt, wenn der Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden müssen (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 131 StPO; zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 3.1 [Leitentscheid] sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 und E. 2.6). 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Anspruch bzw. keine Pflicht zur notwendigen Verteidigung anlässlich der ersten Befragung im selbstän- digen polizeilichen Ermittlungsverfahren, d.h. vor der Eröffnung der Strafuntersu- 5 chung (Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3 mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien). Die notwendige Verteidigung setzt vielmehr erst nach der polizeilichen Vorermittlung ein, auch wenn sich diese auf eine Straftat richtet, für die grundsätzlich ein notwendiger Verteidiger eingesetzt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3.4; RUCK- STUHL, a.a.O., N. 5 zu Art. 131 StPO). In solchen Fällen fragt sich, ob die Staats- anwaltschaft rechtzeitig das Untersuchungsverfahren eröffnet und damit auch eine notwendige Verteidigung sichergestellt hat. Erfolgt die Eröffnung der Untersuchung erst nach der ersten polizeilichen Einvernahme, so stellt sich einerseits die Frage, ob die Polizei rechtzeitig, d. h. früh genug, die Staatsanwaltschaft i. S. v. Art. 307 Abs. 1 und 3 StPO informiert und ob andererseits die Staatsanwaltschaft rechtzeitig gem. Art. 309 Abs. 1 StPO die Untersuchung eröffnet hat. Man muss sich also fra- gen, ob die Polizei nicht früher hätte informieren und/oder ob die Staatsanwalt- schaft nicht früher hätte die Untersuchung eröffnen bzw. das Verfahren an sich zie- hen müssen, bspw. wenn sich bereits aufgrund der Anzeige ein genügender Tat- verdacht auf ein entsprechend schweres Delikt ergibt. Ob rechtzeitig eröffnet wur- de, beurteilt sich nach der Frage, ab wann ein genügender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung vorliegt und ob sich aus diesem Tatverdacht ein Grund für eine notwendige Verteidigung ergibt, was anhand objektiver Massstäbe zu entscheiden ist. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und demnach auch die notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen diejenigen Bewei- serhebungen, welche nach dem Zeitpunkt erhoben wurden, zu welchem nach ob- jektiver Betrachtungsweise die Untersuchung bereits hätte eröffnet werden müs- sen, der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 5c zu Art. 131 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017, 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6 und Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern SK 23 52 vom 26. März 2024 E. 7). Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO hat die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten zu infor- mieren, wobei die Staatsanwaltschaften über diese Informationspflicht nähere Wei- sungen erlassen können. Ziff. 1.1 der Weisung «Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei» der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 30. August 2010 sieht vor, dass jeder hinreichende Verdacht auf qualifizierten Raub unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu melden ist. 4.3 Die Verteidigung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht oder sie wegen ihres geistigen Zu- standes ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetz- liche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 Bst. b und c StPO). Nach dem Grundtatbestand des Raubes wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung ge- genwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Wi- derstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Ziff. 2 StGB). 6 5. 5.1 Nach den dargelegten Grundsätzen ist für die Frage der Verwertbarkeit der Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2025, 07:35 Uhr, entscheidend, ob die Polizei zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Einvernahme zu Recht noch keine Meldung an die Staatsanwaltschaft getätigt hat. Diesbezüglich bedürfen die Aussa- gen des Opfers, welches unmittelbar vor der Einvernahme des Beschwerdeführers polizeilich einvernommen wurde, einer genaueren Betrachtung. Das Opfer sagte dabei zur Frage nach der Bewaffnung des einen Täters Folgendes aus (Einver- nahme Opfer vom 31. August 2025 Z. 136-139): Er hatte einen Pfefferspray, welchen er auch einsetzte. Er hatte ein Messer, eine Art Dolch, seitlich am Hosenbein. Entweder eingesteckt oder am Gurt montiert. Es war ein längeres Messer. Der Griff war aus Metall, er hatte eine Art geringeltes Muster darum. Es sah aus wie ein Griff von einem Enger- ling von der Struktur her. Das Messer war in einer Scheide. Nachdem die Polizei den Beschwerdeführer in räumlicher und zeitlicher Nähe zum Tatvorgehen hatte anhalten und in seinen Effekten Deliktsgut hatte feststellen kön- nen (vgl. Ermittlungsbericht und Wahrnehmungsbericht vom 31. August 2025 sowie das Effektenverzeichnis des Beschwerdeführers) und unter Berücksichtigung der nicht von vornherein unglaubhaften Aussagen des Opfers, hätte die Polizei spätes- tens nach Durchführung der Einvernahme des Opfers (Ende der Einvernahme gemäss Protokoll um 05:00 Uhr) von einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auf qualifizierten Raub ausgehen müssen. Nach Art. 307 Abs. 1 StPO sowie Ziff. 1.1 der Weisung «Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei» der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 30. August 2010, hätte die Kantonspolizei den Vorfall spätestens zu diesem Zeitpunkt unver- züglich an die Staatsanwaltschaft melden müssen. Wäre die Meldung bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgt, hätte die Staatsanwaltschaft vor der Einvernahme mit dem Beschwerdeführer eine Untersuchung eröffnet und die notwendige Verteidi- gung sicherstellen können. Mit anderen Worten hätte nach objektiver Betrach- tungsweise bereits nach Durchführung der Einvernahme mit dem Opfer eine Unter- suchung i.S.v. Art. 309 StPO mit den daraus fliessenden Verteidigungsrechten – namentlich der notwendigen Verteidigung gestützt auf Art. 130 Bst. b StPO i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB – eröffnet werden müssen. 5.2 Wenn die Staatsanwaltschaft argumentiert, ein Messer gelte nach höchstrichterli- cher Rechtsprechung sowie herrschender Lehre nicht als «andere gefährliche Waf- fe» i.S.v. Art. 140 Ziff. 2 StGB, womit auch nach der Aussage des Opfers weiterhin von einem einfachen und nicht von einem qualifizierten Raub habe ausgegangen werden dürfen und insofern kein meldepflichtiger Fall vorgelegen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst wird gerade im Hinblick auf das Qualifikations- merkmal der «anderen gefährlichen Waffe» in der Lehre kontrovers diskutiert, ob Hieb- und Stichwaffen dieses erfüllen können (bejahend: SIMMLER/SELMAN, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 20 zu Art. 139 StGB; verneinend: NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 155 zu Art. 139 StGB; unklar: SCHLEGEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 14 zu Art. 139 StGB sowie TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 20 zu Art. 139 StGB). 7 Das Bundesgericht qualifiziert mit Verweis auf die Botschaft (BBl 1980 I, S. 1256) Hieb- und Stichwaffen als «andere gefährliche Waffen» i.S.v. Art. 140 Ziff. 2 StGB (BGE 118 IV 142 E. 3d). Ob bzw. wann Messer und Dolche den Tatbestand des qualifizierten Raubes erfüllen können, muss nach dem Gesagten im Einzelfall ent- schieden werden und kann pauschal und zum vornherein weder bejaht noch ver- neint werden. Die entsprechende rechtliche Einordnung obliegt allerdings nicht der Polizei in ihrem selbständigen Ermittlungsverfahren, sondern hat vielmehr im Sinne einer vorläufigen Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft und abschliessend durch das Sachgericht zu erfolgen. Bei einem hinreichenden Verdacht auf einen Raub unter Mitführung eines Messers bzw. Dolches – wie dies hier der Fall ist – und damit eines möglicherweise qualifizierten Raubes, hätte die Polizei unverzüg- lich Meldung an die Staatsanwaltschaft machen müssen, worauf Letztere die not- wendige Verteidigung hätte sicherstellen können. Nur am Rande erwähnt sei, dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Strafrahmen des Raubes (Freiheitsstrafe von sechs Monate bis zehn Jahren) auch im Grundtatbestand eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr drohen kann, weswegen sich auch ohne das Qualifikations- merkmal unter den vorliegenden Umständen die notwendige Verteidigung auf- drängte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in den polizeilichen Sys- temen offenbar bereits mehrfach als beschuldigte Person wegen verschiedener Delikte verzeichnet ist (Ermittlungsbericht vom 31. August 2025 S. 3). 5.3 Ob sich eine notwendige Verteidigung auch aufgrund des geistigen Zustandes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner ersten Einvernahme aufgedrängt hätte, braucht damit nicht mehr geprüft zu werden, da sich die Notwendigkeit der Vertei- digung zu diesem Zeitpunkt bereits aus anderen Gründen ergeben hat. 5.4 Nach dem Ausgeführten hätte nach objektiver Betrachtungsweise die Untersu- chung im Zeitpunkt der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. Au- gust 2025 um 07:35 Uhr bereits eröffnet und die notwendige Verteidigung bestellt worden sein müssen. Damit unterliegt die betreffende Einvernahme der Beweis- verwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO. Da der Beschwerdeführer auf eine Wiederholung der Einvernahme nicht verzichtet hat, ist diese nicht ver- wertbar. 5.5 Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Beweise, die in Verletzung von Art. 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle ver- wertbar, was auch gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar be- zeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfah- rens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO). Im vorliegenden Fall erweist sich das Protokoll der Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 31. August 2025 um 07:35 Uhr als unverwertbar, weshalb es antragsgemäss aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu ver- nichten ist. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheis- sen. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2025 8 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Protokoll der Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2025 um 07:35 Uhr aus den Ver- fahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Dasselbe gilt aufgrund der absoluten Unverwertbarkeit (siehe E. 5.5 hiervor) der betreffenden Einvernah- me auch für alle weiteren Aufzeichnungen dieser Einvernahme und Bezugnahmen darauf. 7. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer, womit die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, durch den Kanton Bern zu tragen sind (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt, da er nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 18. September 2025 im Verfahren O 25 10540 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Protokoll der Einvernahme von E.________ vom 31. August 2025, 07:35 Uhr, sowie sämtliche weiteren Aufzeichnun- gen dieser Beweiserhebung und Bezugnahmen darauf aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Ver- schluss zu halten und danach zu vernichten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwäl- tin F.________, wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers für die Entschädigung des Beschwerdeverfahrens entfällt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 4/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin I.________ (per A- Post) Bern, 9. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10