135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der amtlichen Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzuerstatten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: