6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, sind zufolge der Gutheissung der Beschwerde und der Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).