Auch wenn alle Testungen des Beschwerdeführers negativ ausfallen würden, wäre unklar, ob dieser nicht doch zur Tatzeit (2018-2023) bereits krank gewesen ist und sich hat behandeln lassen. Damit würde auch nach der Untersuchung des Beschwerdeführers auf Geschlechtskrankheiten weiterhin eine Ungewissheit bezüglich der Ansteckung der Knaben bestehen, womit die Untersuchung den beabsichtigten Zweck des Straf- und Zivilklägers nicht erfüllen würde. Wollen die Eltern der Knaben Gewissheit über die gesundheitliche Verfassung ihrer Knaben haben, wird so oder anders eine Testung der Knaben unumgänglich sein.