251 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Auch aus Gründen des Opferschutzes kann keine solche Untersuchung angeordnet werden, bedarf diese doch als Zwangsmassnahme stets einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO), welche hier – wie dargetan wurde – nicht vorliegt. Kommt hinzu, dass die angeordnete Massnahme unverhältnismässig ist, wie es in der Beschwerde (S. 5) zu Recht angeführt wurde. Eine Untersuchung zum heuti-