Wenn die Staatsanwaltschaft zur Begründung der angefochtenen Verfügung vorbringt, die Untersuchung sei notwendig, um mögliche übertragbare Krankheiten festzustellen bzw. auszuschliessen, verkennt sie, dass für die Durchführung einer solchen präventiven Untersuchung keine gesetzliche Grundlage existiert. Es geht nicht an, im Strafverfahren eine diesbezügliche Untersuchung anzuordnen, wenn nicht zugleich die Voraussetzungen von Art. 251 Abs. 2 StPO erfüllt sind.