231 StGB geführt wird. Insoweit scheint insbesondere angesichts der übereinstimmend geschilderten Tathandlungen des Beschwerdeführers und der Opfer zurzeit kein Anfangsverdacht vorzuliegen und wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Wenn die Staatsanwaltschaft zur Begründung der angefochtenen Verfügung vorbringt, die Untersuchung sei notwendig, um mögliche übertragbare Krankheiten festzustellen bzw. auszuschliessen, verkennt sie, dass für die Durchführung einer solchen präventiven Untersuchung keine gesetzliche Grundlage existiert.