Beweisthema im vorliegenden Strafverfahren ist vorab, ob und wie der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen an den Knaben vorgenommen hat. Die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Untersuchung des Beschwerdeführers hinsichtlich Geschlechtskrankheiten klärt weder den diesbezüglichen Tathergang noch ist dies im vorliegenden Strafverfahren direktes Beweisthema, zumal gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und nicht etwa auch wegen Verbreitung menschlicher Krankheiten gemäss Art. 231 StGB geführt wird.