Der Beschwerdeführer ist bezüglich der ihm vorgeworfenen Handlungen weitgehend geständig. Die Tathandlungen sollen in der Zeit von 2018 bis 2023 erfolgt sein (vgl. die Eröffnungsverfügung vom 3. April 2024 und die Ausdehnungsverfügungen vom 23. Dezember 2023 und 26. Februar 2025). Beweisthema im vorliegenden Strafverfahren ist vorab, ob und wie der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen an den Knaben vorgenommen hat.