393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren zur Untersuchung eingehend äussern. Zudem würden die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung zur Entscheidung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen. Vor diesem Hintergrund kann die Gehörsverletzung als geheilt gelten. Sie ist indes im Dispositiv festzustellen und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2; vgl. gleichermassen den Antrag des Beschwerdeführers auf S. 6 der Beschwerde).