Eine zeitliche Dringlichkeit, vorgängig der Gewährung des Äusserungsrechts die Untersuchung anzuordnen, lag nicht vor und wurde auch von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Indem die Staatsanwaltschaft über das Gesuch um Untersuchung ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers entschieden hat, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.