Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft offenbar direkt über das Gesuch entschieden und dem Beschwerdeführer erst mittels angefochtener Verfügung eine Kopie des Gesuchs zukommen lassen. Der Beschwerdeführer hatte somit keine Gelegenheit, sich vorgängig zur körperlichen Untersuchung zu äussern. Eine zeitliche Dringlichkeit, vorgängig der Gewährung des Äusserungsrechts die Untersuchung anzuordnen, lag nicht vor und wurde auch von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht.