Die formelle Rüge des Beschwerdeführers der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist begründet. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung über das Gesuch des Straf- und Zivilklägers C.________ vom 21. August 2025 informiert und ihm Gelegenheit gewährt hat, sich hierzu zu äussern. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft offenbar direkt über das Gesuch entschieden und dem Beschwerdeführer erst mittels angefochtener Verfügung eine Kopie des Gesuchs zukommen lassen.