O., N. 103 und 103a zu Art. 3 StPO). Grundsätzlich ist der Anspruch auf Äusserung zu gewähren, bevor die Behörde bzw. das Gericht einen Entscheid fällt. Eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann der Anspruch dort, wo es um dringliche Verfahrenshandlungen mit nur vorläufiger Wirkung und mit regelmässig nachfolgender umfassender Anfechtungsmöglichkeit – wie etwa eine Verhaftung, Durchsuchung oder Beschlagnahmung – geht (vgl. VEST, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 31 zu Art. 107 StPO). 4.3 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist begründet.