Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; GETH/REIMANN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 103 und 103a zu Art. 3 StPO).