Im menschlichen Körper darf nicht aufs Geratewohl geforscht werden. Zudem hat sich die Untersuchung streng am Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO). Sie muss letztlich unerlässlich sein. Erscheint die Untersuchung aufgrund der bestehenden Beweislage als überflüssig, ist darauf zu verzichten. Das gilt auch, soweit von vornherein keine untersuchungsrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind oder generell Zweifel am Beweiswert bestehen (vgl. MÜLLER/HAENNI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,