4. 4.1 Gemäss Art. 251 Abs. 2 StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen (Bst. a) oder abzuklären, ob sie schuld-, verhand- lungs- und hafterstehungsfähig ist (Bst. b). Hinsichtlich der Untersuchung zwecks Abklärung des Sachverhalts (Art. 251 Abs. 1 Bst. a StPO) ist immer Voraussetzung, dass die Beweisführung mittels Personenuntersuchung der Ermittlung von Erkenntnissen dient, welche für die im Einzelfall abzuklärende Straftat von Bedeutung sind. Im menschlichen Körper darf nicht aufs Geratewohl geforscht werden.