Hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Weiter fehle es der angeordneten Untersuchung an der Verhältnismässigkeit, da damit der beabsichtigte Zweck der Privatklägerschaft nicht erfüllt werden könne, und sei diese unzumutbar, da die Übertragung von HIV durch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und eingestandenen Handlungen nicht möglich und von anderweitigen sexuell übertragbaren Krankheiten äusserst gering und sehr unwahrscheinlich sei. Schliesslich sei auch keine genügende Aussagekraft der Untersuchung gegeben, zumal eine Untersuchung zum heutigen Zeitpunkt lediglich die aktuelle Situation festhalte.