Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung erlassen habe, ohne ihm vorgängig die Möglichkeit zu gewähren, sich zur beabsichtigten Untersuchung zu äussern. Zudem bringt er vor, die Untersuchung kläre weder den Tatverdacht noch den Tathergang, sondern diene präventiven Zwecken. Hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage.