3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die Untersuchung notwendig sei, um mögliche übertragbare Krankheiten festzustellen bzw. auszuschliessen. Besondere Schmerzen oder eine Gefährdung der Gesundheit seien damit nicht verbunden. Weitergehend wurde auf das Gesuch des Strafund Zivilklägers vom 21. August 2025 verwiesen. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung erlassen habe, ohne ihm vorgängig die Möglichkeit zu gewähren, sich zur beabsichtigten Untersuchung zu äussern.