Aus Gründen des Opferschutzes und im Interesse der Vermeidung unnötiger medizinischer Eingriffe bei einem minderjährigen Opfer rechtfertige sich die Anordnung einer einfachen Blutuntersuchung beim Beschwerdeführer, zumal es sich dabei um einen leichten Grundrechtseingriff handle. Angesichts der Tatsache, dass im Rahmen des Strafverfahrens fortlaufend weitere minderjährige Opfer bekannt würden, erscheine es umso dringlicher, den Beschwerdeführer mittels Blutentnahme zu untersuchen, um den betroffenen Kindern belastende medizinische Abklärungen zu ersparen. 3.2