Die Abklärung eines allfälligen Infektionsrisikos bei einem Kind wäre mit einer andrologischen Untersuchung verbunden, die nicht nur medizinisch komplex, sondern für das betroffene Kind auch psychisch belastend und potenziell (re-)traumatisierend wäre. Aus Gründen des Opferschutzes und im Interesse der Vermeidung unnötiger medizinischer Eingriffe bei einem minderjährigen Opfer rechtfertige sich die Anordnung einer einfachen Blutuntersuchung beim Beschwerdeführer, zumal es sich dabei um einen leichten Grundrechtseingriff handle.