Zur Begründung brachte er vor, der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass er verschiedene sexuelle Handlungen mit mehreren Kindern an unterschiedlichen Orten und zu verschiedenen Zeitpunkten vorgenommen habe. Vor diesem Hintergrund bestehe eine ernsthafte und nachvollziehbare Sorge, dass der Beschwerdeführer an einer sexuell übertragbaren Krankheit leide und es im Rahmen der mutmasslichen Handlungen zu einer Übertragung gekommen sein könnte. Diese Sorge sei medizinisch nicht unbegründet, zumal gewisse sexuell übertragbare Krankheiten