BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher eine Untersuchung auf verschiedene Geschlechtskrankheiten angeordnet wurde, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist einzutreten.