Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. Der Generalstaatsanwaltschaft wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.