7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 bestimmt und der von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit entnommen. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den – im Übrigen nicht näher bezeichneten – beschuldigten Personen sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: