Soweit sie vorbringt, der in der angefochtenen Verfügung abgebildete Sachverhalt habe nichts mit ihrer Anzeige zu tun und dieser sei gar nicht nachgegangen worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass der von ihr gegenüber der Kantonspolizei Bern geschilderte Sachverhalt (vgl. dazu den Anzeigerapport vom 2. September 2025) in der angefochtenen Verfügung vollständig wiedergegeben wird. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss darum ersucht, ein Strafverfahren zu eröffnen und ihr Gelegenheit zu geben klarzustellen, worum es in der Anzeige gehe, ist festzustellen,